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FAQ's zur Gas- und Wärmepreisbremse

Ende der Energiepreisbremsen

Aufgrund des Einspardrucks nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF), sind die Energiepreisbremsen auf Strom bzw. auf Gas- und Wärmelieferungen entlang der geltenden Rechtslage zum 31.12.2023 ausgelaufen und werden nicht verlängert.


Der Bundestag hatte am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Gas- und Wärmepreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?

Der russische Angriff auf die Ukraine und seine Folgen haben die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

Nach dem Beschluss des Bundestages wird nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse

Wer profitiert von der Entlastung?

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, soweit das Erdgas im Bundesgebiet dem Netz entnommen bzw. die Wärme im Bundesgebiet geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunde von Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.
Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag.

Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio.Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Wie werden Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen konkret entlastet?

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Kunden deren Bruttoarbeitspreis unter 12 ct/kWh liegt sind von der Gaspreisbremse ausgenommen, gleiches gilt für Kunden deren Wärme-Arbeitspreis unter 9,5 ct./kWh liegt.

Die Aschaffenburger Versurgungs-GmbH hat im Gasbereich noch Kunden die noch einen laufenden Festpreisvertrag mit niedrigeren Preisen haben. Wenn Sie zu dies "AVG.Ergas Fix" kunden gehören bleibt bei Ihnen alles beim Alten - zumindest solange der Vertrag noch läuft. Anschließend gilt die Gaspreisbremse auch für Sie

Wie wird die Industrie entlastet?

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Anders als bei Haushalten und kleinen Gewerbekunden ist in den 7,5 ct./kWh Netzentgelte, Messstellenbetrieb, Steuern und Abgaben nicht enthalten. Diese müssen weiterhing vom "Industriekunden" gezahlt werden.

Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Wie ändern sich meine Abschläge? Im März mit der "rückwirkenden Entlastung" und danach?

Für die Preisbremsen gilt folgendes: Die Gas- und Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.

Beispiel:

Angenommen Sie haben eine Jahresverbrauchsprognose von 20.000 kWh, dann entspricht dies einem Entlastungskontingent 16.000 kWh (80% von 20.000 kWh). 
Sie haben einen Beispielarbeitspreis von 15 ct./kWh und einen monatlichen Grundpreis von 10 Euro.
(Hinweis dies ist kein Produkt der AVG, es wurden der Übersichtlichkeit halber runde Beträge verwendet)
Der Preisdeckel liegt bei 12 ct./kWh.

Ihr monatlicher Entlastungsbetrag enspricht dann 40 Euro, wie folgt gerechnet: 16.000 kWh x (15 ct/kWh - 12 ct/kWh)/12 Monate
Der Grundpreis wird nicht berücksichtigt.

Ihr Abschlag im Januar und Februar entsprach im Beispiel 260 Euro

im März wird rückwirkend entlastet, d.h. im März werden die Entlastungsbeträge von Januar, Februar und März von Ihrem bisherigen Abschlag abgezogen,
also bisheriger Abschlag 260 Euro - 3 x 40 Euro (Monatsentlastung) ergibt 140 Euro für März

Ab April wird dann je Monat eine Monatsentlastung abgezogen.  
also bisheriger Abschlag 260 Euro - 1 x 40 Euro (Monatsentlastung) ergibt 220 Euro für April

also bisheriger Abschlag 260 Euro - 1 x 40 Euro (Monatsentlastung) ergibt 220 Euro für Mai

u.s.w.

Bei Ihrer nächsten Jahresrechnung wird nochmals genau abgerechnet. Hier werden dann auch z.B. Tarifwechsel berücksichtigt
(Es gilt jeweils der zum 1. eines jeden Monats gültige Arbeispreis für den Entlastungsbetrag des jeweiligen Monats)

Bei der Abrechnung wird jeweils auch wieder ganz normal der Abschlag Ihrem aktuellen Verbrauch angepasst. Ihr "monatlicher Entlastungsbetrag" wird dabei berücksichtigt.

Das Entlastungskontingent sebst wird bei der nächsten Abrechnung nicht angepasst. Das heißt, wenn Sie sparen und statt wie bisher 20.000 kWh nur 10.000 kWh benötigen, dann erhalten Sie die Entlasstung trotzdem für 16.000 kWh - Sparen soll ja belohnt werden!  

Ich wurde von AVG nicht angeschrieben - Gibt es Kunden die nicht entlastet werden?

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH hat alle Kunden die eine Entlastung erhalten (also Arbeitspreise über 12 ct/kW bei Gas bzw. 9,5 ct. bei Wärme) mit Schreiben vom 27.02.2022 angeschrieben. Sollten Sie Ihr Scheiben noch nicht erhalten haben bitten wir noch um etwas Geduld, Ihr Informationsschreiben könnte noch auf dem Postweg sein (Stand: 2.3.2023) - Sollte in den nächsten Tagen kein Schreiben ankommen gehören Sie mögicherweise zu den Kunden mit einem niedrigeren Arbeitspreis. Diese - eigentlich "glücklichen" Kunden erhalten leider keine Entlastung und dementsprechend kein Anschreiben. Falls Ihr Arbeitspreis höher als 12 ct./kwh Brutto sein sollte und Sie kein Anschreiben erhalten haben wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: kundenservice@stwab.de

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie: 

•       Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
•       Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
•       bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh, 
•       neu: 22 ct/kWh (Beispiel mit rundem Preis, kein AVG-Produkt)

 

                                Monatlicher Abschlag früher:                                               100 Euro/Monat
                                Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse:              275 Euro/Monat 
                                Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse:                 175 Euro/Monat 
                                Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:                          660 Euro 
                                Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:                          990 Euro

Erläuterung: 

Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat. 

Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.  

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.

Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh. 

Wie wird der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch berechnet, auf dessen Grundlage das Entlastungskontingent für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und andere kleinere Verbraucher („SLP-Kunden“) bestimmt wird?

Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen.

In der Regel umfasst es den Vorjahresverbrauch. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen, ungewöhnliche Witterung etc., im Vergleich zu anderen Jahren niedrig war, kann dies den prognostizierten Verbrauch reduzieren. 

Wie wird das Entlastungskontingent bei SLP-Kunden berechnet, wenn dem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 für die Entnahmestelle des SLP-Kunden, vorliegt?

Sofern dem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 für die Entnahmestelle vorliegt, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle zur Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Diese basiert entweder auf den Ablesungen der jeweiligen Entnahmestellen oder, bei neuen Entnahmestellen, auf Erfahrungswerten von vergleichbaren Entnahmestellen.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde?

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH hat alle Kunden die eine Entlastung erhalten (also Arbeitspreise über 12 ct/kW bei Gas bzw. 9,5 ct. bei Wärme) mit Schreiben vom 27.02.2022 angeschrieben. Sollten Sie Ihr Scheiben noch nicht erhalten haben bitten wir noch um etwas Geduld, Ihr Informationsschreiben könnte noch auf dem Postweg sein - Sollte in den nächsten Tagen kein Schreiben ankommen gehören Sie mögicherweise zu den Kunden mit einem niedrigeren Arbeitspreis. Falls nein wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: kundenservice@stwab.de

Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

Ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Teil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde Gas oder Wärme muss der hohe, ungedeckelte Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn Jede eingesparte Kilowattstunde spart den höheren Arbeitspreis, der mit dem Versorger vertraglich vereinbar ist. 

 

Es gibt jedoch eine Einschränkung:  Ein negativer Gesamtrechnungsbetrag, also die Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus ist ausgeschlossen. Das heißt: Auch eine sehr hohe Verbrauchsreduktion wird nur bis zum Rechnungsbetrag Null angerechnet, man bekommt also nicht mehr zurück als man über die Abschlagszahlung tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch - also für AVG-Vertriebskunden über die AVG, Kunden die einen anderen Lieferanten gewählt haben erhalten die Entlastung von diesem. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucherinnen und Verbraucher der zweiten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.

Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Was ist, wenn ich zum Jahreswechsel 2022/2023 als Mieter in eine neue Wohnung (größer oder kleiner) umgezogen bin? Welche Jahresverbrauchsprognose wird zur Berechnung meines Entlastungskontingent herangezogen?

Sofern der Eigentümer der neuen Wohnung den Gasliefervertrag abgeschlossen hat, wird in der Regel die Jahresverbrauchsprognose von September 2022 des Energieversorgungsunternehmens der neuen Wohnung für die Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Diese Jahresverbrauchsprognose kann sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und auch auf dem Vorjahresverbrauch des Vormieters basieren. 

Sofern Sie als Mieter der neuen Wohnung einen neuen Gasliefervertrag abschließen (z.B. im Fall einer Etagenheizung) und Ihrem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 vorliegt, wird zur Berechnung des Entlastungskontingents die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle (d.h. die neue Wohnung) herangezogen. Diese Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers wird in Regel auf dem Vorjahresverbrauch des Vormieters oder Erfahrungswerten von vergleichbaren Wohnungen beruhen.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsle?

Der Wechsel zu einem Anbieter oder in einen Tarif mit günstigerem Arbeitspreis lohnt sich auch mit der Gas- und Wärmepreisbremse. Wechsel sind weiterhin möglich und haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?

Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben

Was passiert, wenn mein Verbrauch im vergangenen Jahr niedriger war als bisher, weil ich beispielsweise mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste?

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungs-unternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen.

Warum wird bei großen Verbrauchern (über 1,5 Mio. Kilowattstunden Jahresverbrauch) für die Berechnung des Entlastungskontingents auf den Verbrauch im Jahr 2021 abgestellt?

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten dürften beispielsweise bei Neugründungen fehlen und Schätzungen notwendig machen. 

Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres für Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Energieverbräuchen im Jahr 2021 würde zu einem sehr hohen administrativen Aufwand führen, den Energielieferanten zusätzlich zu leisten hätten und der die notwendige schnelle Umsetzung der Preisbremse gefährden würde. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen. 

Unternehmen erhalten viel staatliches Geld: Wie wird sichergestellt, dass Arbeitsplätze gesichert und geschützt werden?

Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgas- und Wärmekosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitslätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten. 

Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären. Da auch verbundangehörige Unternehmen Einzelvereinbarungen schließen können und unterschiedliche Vereinbarungen in einem Verbund existieren können, kommt es auf das Einzelunternehmen an.

Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten. 

Kann die Entlastung auf bestimmte Beträge durch Letztverbraucher gedeckelt oder freiwillig ganz auf die Unterstützung verzichtet werden?

Ja, Letztverbrauchern steht es frei, auf die Entlastung zu verzichten oder sie entsprechend den eigenen Bedürfnissen zu deckeln. Dafür ist eine entsprechende Information an ihren Energielieferanten notwendig. Die Mitteilungspflichten passen sich dem selbst gesetzten Deckel entsprechend an.

Und was ist, wenn ich mit Öl, Holz-Pellets oder anderen Brennmitteln heize?

Im Rahmen eines Entschließungsantrages zu den Preisbremsengesetzen haben die Koalitions-Fraktionen die Einrichtung eines zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen. Für diesen stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel im Umfang von bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Eine entsprechende Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Preisbremsen bereits erfolgt. Mit den Mitteln aus dem Fonds können auch die Preissteigerungen im Jahr 2022 bei privaten Verbrauchern abgefedert werden, die andere Heizmittel verwenden als diejenigen, die vom Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erfasst sind, wie etwa Heizöl und Pellets. Die Berechnung der Entlastung soll sich an die Systematik der Preisbremsen anlehnen. Die Details der Härtefallregelung sind noch zu erarbeiten. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt. Die administrative Umsetzung soll durch die Länder erfolgen.